Aktuelle Entscheidung des BGH zu Rauchwarnmeldern

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2018 Aktenzeichen V ZR 273/17 entschieden, dass die Wohnungseigentümer den durch eine Landesbauordnung zwingenden Einbau sowie die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft beschließen kann. Die Beschlusskompetenz umfasst nicht nur die Entscheidung über den Einbau an sich, sie erstreckt sich vielmehr auch auf die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

Nachdem der BGH bereits mit einer Grundsatzentscheidung vom 08.02.2013 Aktenzeichen V ZR 238/11 Beschlusskompetenz für eine gemeinschaftliche Errichtung der Rauchwarnmelder bejahte, klärt er mit der jetzt zitierten Entscheidung die noch offene Frage, ob auch diejenigen Wohnungseigentümer, die bereits auf eigene Kosten und Regie Rauchwarnmelder in Ausübung der jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben installiert haben, verpflichtet sind, Rauchwarnmelder, die durch den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung installiert werden sollen, zu dulden. Dies bejaht der BGH. Durch die Installation sowie die Wartung der Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Nur durch die einheitliche Anschaffung und Überwachung sei sichergestellt, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen genügen und durch qualifiziertes Personal gewartet werden. Danach entspräche es billigem Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer diesen übergeordneten Interessen den Vorzug gegenüber den Individualinteressen einzelner Wohnungseigentümer zuschreiben, die kein schützendeswertes Interesse haben, von der einheitlichen Regelung ausgenommen zu werden.

Aus der Entscheidung ist der Schluss zu ziehen, dass die Wohnungseigentümer, die auf eigene Kosten Rauchwarnmelder installiert haben, verpflichtet sind, den weiteren Einbau der vergemeinschafteten Rauchwarnmelder zu dulden. Ferner sind sie an den Anschaffungs- wie an den Wartungskosten zu beteiligen.

2019-01-04T11:43:50+00:00